§ 240 StGB - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantwortern hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, daß man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert.
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Virtuelles Hausrecht
Nach Urteil des Landgerichts München vom 25. Oktober 2006 (Az. 30 O 11973/05) steht dem Betreiber eines Forums/Webseite ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Basis er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Hiermit mache ich von meinem Virtuelles Hausrecht Gebrauch und verbiete alle Behörden, insbesondere Ämtern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in dieser Weise beliehenen Personen und Anstalten öffentlichen Rechts der Zutritt, ausser auf den jeweiligen Unterseiten, wo der Link persönlich mitgeteilt wurde. Jegliche Verwendung meiner E.-Mail Nachrichten, und Webseiteninhalte sind verboten. Dieses Verbot betrifft auch alle Empfänger, die den Betreibern und Autoren, Inhalten und Darstellungen des Versenders in irgendeiner Weise Schaden zufügen wollen. Weiterhin gilt Artikel 5 GG (Grundgesetz)!
Urheberrechtsgesetz - § 51 UrhG „Zitate“
1. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
2. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Hier gilt das "Legalitätsprinzip"
Grundsätzlich ist der Staatsanwalt an das Legalitätsprinzip aus §§ 152 II, 170 I StPO gebunden und muss bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen durchführen und Anklage erheben.
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die aus kriminalistischer Sicht auf das Vorliegen einer Straftat schließen lassen. Der Legalitätsgrundsatz ist zweifach abgesichert:
Somit erwarte ich, dass sowohl Staatsanwaltschaften wie auch Polizei die Informationen diese Webseiten verstehen und die Straftäter aus Politik und Justiz verfolgen und inhaftieren wegen Menschenrechtsverletzungen, Täuschungen, Betrug, Amtsmissbrauch, Missbrauch von Titeln und Abzeichen und viele weitere Menschenrechtsverstöße!
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Nach Urteil des Landgerichts München vom 25. Oktober 2006 (Az. 30 O 11973/05) steht dem Betreiber eines Forums/Webseite ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Basis er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Hiermit mache ich von meinem Virtuelles Hausrecht Gebrauch und verbiete alle Behörden, insbesondere Ämtern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in dieser Weise beliehenen Personen und Anstalten öffentlichen Rechts der Zutritt, ausser auf den jeweiligen Unterseiten, wo der Link persönlich mitgeteilt wurde. Jegliche Verwendung meiner E.-Mail Nachrichten, und Webseiteninhalte sind verboten. Dieses Verbot betrifft auch alle Empfänger, die den Betreibern und Autoren, Inhalten und Darstellungen des Versenders in irgendeiner Weise Schaden zufügen wollen. Weiterhin gilt Artikel 5 GG (Grundgesetz)!
Urheberrechtsgesetz - § 51 UrhG „Zitate“
1. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
2. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Hier gilt das "Legalitätsprinzip"
Grundsätzlich ist der Staatsanwalt an das Legalitätsprinzip aus §§ 152 II, 170 I StPO gebunden und muss bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen durchführen und Anklage erheben.
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die aus kriminalistischer Sicht auf das Vorliegen einer Straftat schließen lassen. Der Legalitätsgrundsatz ist zweifach abgesichert:
- Eine materiellrechtliche Absicherung liegt in der Vorschrift der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB. Danach würde sich der Staatsanwalt strafbar machen, wenn er trotz Kenntnis von einer Strafverfolgung absieht.
- Prozessual ist der Grundsatz über die Klageerzwingungsvorschriften der §§ 172 ff. StPO abgesichert. Danach kann das Opfer einer Straftat die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Anklage zwingen.
Somit erwarte ich, dass sowohl Staatsanwaltschaften wie auch Polizei die Informationen diese Webseiten verstehen und die Straftäter aus Politik und Justiz verfolgen und inhaftieren wegen Menschenrechtsverletzungen, Täuschungen, Betrug, Amtsmissbrauch, Missbrauch von Titeln und Abzeichen und viele weitere Menschenrechtsverstöße!